Betreff
Pfilichtenbelehrung hinzugewählter Ausschussmitglieder
Vorlage
Y/2021/034
Art
Informationsvorlage

Vom Ausschussvorsitzenden sind ehrenamtlich Tätige gem. § 43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten, ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Nicht anwesende hinzugewählte Ausschussmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt.

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Der verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu unterschreiben und an die Verwaltung zurückzugeben.