Seitens des Bauherrn liegt uns ein Bauantrag „Umbau und Erweiterung eines Mehrfamilienhauses, Anbau eines Erkers“
vor. Auf dem Grundstück Osnabrücker Straße 31, soll das vorhandene
Mehrfamilienhaus umgebaut und erweitert werden.
Der Bebauungsplan Nr. 13 „Osnabrücker Straße/Windusweg“, mit den
gestalterischen Festsetzungen ist im Jahr 1967 beschlossen worden. Die meisten
Häuser in diesem Bereich sind aber schon erheblich älter. Leider hat man sich
bei der Festlegung der vorderen Begrenzungslinie des überbaubaren Bereiches, an
der zu der Zeit bestehenden Bebauung orientiert.
(Siehe Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 13)
Auf dem beigefügten Foto ist zu sehen, dass es aber schon früher in dem
Bereich Osnabrücker Straße 31 einen Anbau gegeben hat. Die Fundamente sollen
angeblich noch vorhanden sein.
Die Gebäude rechts und links haben auch entsprechende Anbauten, so dass
der geplante Anbau sich städtebauliche nicht negativ auswirken wird.
Der Erker hat eine Größe von ca. 4,50 m x 10,00 m.
Er wird nur auf der Ebene des 1. Obergeschosses angebaut.
Im Erdgeschoss ergibt sich dadurch eine Eingangsüberdachung und im
Dachgeschoss soll hier ein Balkon entstehen.
Mit der Baumaßnahme ist auch eine energetische und technische Sanierung
vorgesehen.
Bis auf dem Erkeranbau finden alle Veränderungen innerhalb des Gebäudes
statt, negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Es wird
deshalb vorgeschlagen dem Befreiungsantrag zuzustimmen.
Nach Rücksprache mit dem
Bauordnungsamt des Landkreises Osnabrück wird auch von dort einer Befreiung
zugestimmt.
Grundsätzlich kann gem. § 31 (2)
BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich
vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13
„Osnabrücker Straße/Windusweg“, auf dem Grundstück „Osnabrücker Straße 31“, mit
dem Ziel:
Durch den Anbau eines Erkers den überbaubaren Bereich zu überschreiten,
wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Verbindung mit § 31 (2)
BauGB erklärt.