Der Antragsteller, beantragt zwei Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungsplans Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“. Er beabsichtigt auf dem Grundstück „Frankfurter Straße 24“ das alte Haus abzubrechen und ein neues Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten zu errichten (siehe Anlage).

 

Es ist ein 2-geschossiges Gebäude zuzüglich eines Mansarddachgeschosses geplant. Die Dachneigung des Walmdaches soll 28° betragen. Es werden auf dem Grundstück 21 PKW-Einstellplätze nachgewiesen (notwendig sind nur 18), davon sind 17 PKW-Einstellplätze in der geplanten Tiefgarage vorgesehenen.

 

Folgende Befreiungen werden beantragt:

  1. Zur nördlichen Seite (Stichstraße Frankfurter Straße) und zur östlichen Seite (kleine Stichstraße) des Grundstücks ist geplant die Baugrenze um ca. 1,40 m bzw. um ca. 1,10 m zu überschreiten. Insgesamt ergibt sich daraus eine Fläche von ca. 48 qm.
  2. Bei dem Mansarddachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss, aber nach der Baunutzungsverordnung von 1962 muss die Geschossfläche auch in nicht Vollgeschossen mit berücksichtigt werden. Durch diese Berechnung wird die Geschossflächenzahl (GFZ) überschritten, statt der gem. B-Plan vorgesehenen 0,70 ist jetzt 0,90 geplant.

 

Da die vorgesehene Tiefgarage (mit nur 50 cm Grenzabstand zum Nachbargrundstück) teilweise oberirdisch errichtet werden soll, ist sie nach Angaben des Bauordnungsamtes  eine Zustimmung des Nachbarn (Frankfurter Straße 26) erforderlich. Die entsprechende Nachbarzustimmung liegt zwischenzeitlich vor (siehe Anlage).

 

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans, Grundflächenzahl (GRZ), Geschossigkeit usw. werden nicht überschritten, auch die notwendigen Abstände werden eingehalten.

 

Gem. § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Da sich im direkten Umfeld mehrere größere 2 1/2- und 3 1/2-geschossige Mehrfamilienhäuser befinden, werden die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Es wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung zu erklären, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) dem geplanten Bauvorhaben zustimmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“, mit dem Ziel auf dem Grundstück Frankfurter Straße 24 ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17 PKW-Einstellplätzen zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauBG mit der Bedingung erklärt, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) zustimmen.

Bei den Befreiungen handelt es sich um die Überschreitung der Baugrenze um ca. 48 qm und um die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GRZ) von 0,70 auf 0,90.

 


Allgemeine Vertreterin Seydel erläutert ausführlich den Inhalt der beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“. Beantragt wurde eine Überschreitung der Baugrenze um ca. 48 m² sowie eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,7 auf 0,9. Letztere sei erforderlich, da bei diesem Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 Anwendung finde. Bei neueren Bebauungsplänen sei die BauNVO 1990 anzuwenden, wonach die Flächen in Nicht-Vollgeschossen allgemein bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Nach Auffassung des Bauordnungsamtes des Landkreises Osnabrück sei die schriftliche Zustimmung ausschließlich der südlichen Grundstücksnachbarin erforderlich, da die Interessen der übrigen Nachbarn durch die beantragten Befreiungen nicht berührt seien. Diese schriftliche Zustimmung liege bereits vor.

 

Architekt Hengelbrock stellt das Bauvorhaben vor. Geplant sei der Abbruch der ehemaligen Pension Butt (bisher 24 Ferienwohnungen) sowie der Neubau von 12 Eigentumswohnungen. Das Gebäude werde barrierefrei errichtet, sei voll unterkellert und verfüge über 17 Stellplätze in einer Tiefgarage.

 

Ratsfrau Onat Temme erkundigt sich, ob der Radius zur Einfahrt in die Tiefgarage und im Bereich der Tiefgarage ausreichend groß bemessen ist für Bewohner mit Handicap. Herr Hengelbrock antwortet, dass die Fahrspur in der Tiefgarage eine Breite von 6 m habe und die einzelnen Parkplätze 3,00 bis 3,60 m breit sind.

 

Von Ratsherrn Beckwermert wird erfragt, in welcher Form eine Eingrünung des Grundstückes vorgesehen sei. Dazu berichtet Herr Hengelbrock, dass lediglich die Besucherparkplätze und die Zufahrt zur Tiefgarage sowie die Zugänge zum Haus befestigt würden. Alle anderen Grundstücksbereiche sollen eingegrünt werden.

 

Ratsherr Andreas Temme erkundigt sich vor dem Hintergrund der neu gestalteten Frankfurter Straße, wie der Baustellenverkehr abgewickelt werden soll. Nach Ausführungen von Herrn Hengelbrock sollen die Baufahrzeuge über die südliche Frankfurter Straße an- und abfahren. Auf dem Grundstück werde eine Baustraße angelegt, so dass die Baufahrzeuge rückwärtig be- und entladen werden können. Die Übergänge zur Straße sollen mit Stahlplatten geschützt werden.

 

Des Weiteren überlegt Ratsherr Andreas Temme, ob in dem Bereich in nächster Zeit evtl. noch mit vergleichbaren Befreiungsanträgen gerechnet werden kann.

 

Die Frage des Ratsvorsitzenden Tesch, ob der Einbau eines Personenaufzugs vorgesehen ist, wird von Herrn Hengelbrock bejaht. Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich nach der geplanten Gestaltung der Fassade. Dazu führt Herr Hengelbrock aus, dass eine helle Putzfassade mit einem dunklen Dach aus Tonziegeln geplant ist.

 

Ratsfrau Onat Temme findet das geplante Gebäude zwar schön, sie befürchtet aber einen massiven Einschnitt im Bereich Bestandsbebauung der Stichstraße. Des Weiteren kann sie sich vorstellen, dass die Bewohner des Neubaus – ggf. Menschen mit Handicap – sich durch den Terrassenbetrieb eines benachbarten Gastronomiebetriebes sowie den Lärm der neu gestalteten Frankfurter Straße gestört fühlen könnten. Stellv. Vorsitzender Bohlmann und Allg. Vertreterin Seydel verdeutlichen, dass die Art der Nutzung nicht Gegenstand des vorliegenden Befreiungsantrages ist. Die Nutzung „Wohnen“ entspreche – auch für Menschen mit Handicap – dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet.

 

Stellvertretender Vorsitzender Bohlmann bietet den Zuhörern an, die Sitzung zu unterbrechen und Fragen zu diesem Punkt zu ermöglichen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.

 

Sodann ergeht folgender Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“, mit dem Ziel auf dem Grundstück Frankfurter Straße 24 ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17 PKW-Einstellplätzen zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauBG mit der Bedingung erklärt, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) zustimmen.

Bei den Befreiungen handelt es sich um die Überschreitung der Baugrenze um ca. 48 qm und um die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,70 auf 0,90.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

6

Nein:

 

Enthaltung:

1