Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 dem Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr. X/081/2018, TOP 5).

 

Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes hat am 24.05.2018 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk wurde den Ratsmitgliedern am 07.06.2018 übersandt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.

 

Die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  insgesamt eingegangenen Anregungen samt der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

Sämtliche dort vorgeschlagenen Änderungen sind in den als Anlage 2 beigefügten Entwurf samt der textlichen Festsetzungen (Anlage 3) sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 4) eingearbeitet worden.

 

Als Anlage zum Entwurf wird darüber hinaus auch die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 5), und der Erläuterung vom 10.04.1018 (Anlage 6) Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein. 

    


Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der entsprechend überarbeitete Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 


Es ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag (7 Ja-Stimmen):

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der entsprechend überarbeitete Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 


Allg. Vertreterin Seydel erörtert anhand der als Anlage beigefügten Präsentation ausführlich den Inhalt der Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie die dazu ergangenen Abwägungsvorschläge und die sich insgesamt ergebenden Änderungen des Vorentwurfes. 

 

Ratsherr Vater-Lippold zeigt sich erstaunt, dass in diesem Bebauungsplan lediglich in Hinweis auf die Emissionen des in der Nähe liegenden Garten- und Landschaftsbaubetriebes erforderlich wird. In einem anderen Fall werde ein Gutachten über Gewerbelärm als zwingend angesehen. Allg. Vertreterin Seydel berichtet, dass hinsichtlich des Garten- und Landschaftsbaubetriebes bereits ein Gewerbelärmgutachten aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 „Im Wiesengrund/Ulmenallee“ (Haus Schlüter) besteht. In dem anderen, von Ratsherrn Vater-Lippold angesprochenen Verfahren sei überdies der Verkehrslärm der L 94 zu beachten. Ratsherr Vater-Lippold verweist darauf, dass diesbezüglich im Bebauungsplan Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ auf einen Lärmschutzwall verzichtet werden konnte und lediglich passiver Schallschutz vorzunehmen ist.

 

Frau Temme (Vorsitzende KVV) möchte wissen, ab welchem Abstand ein Lärmgutachten gefordert wird. Dazu führt Allg. Vertreterin Seydel aus, dass dies von Fall zu Fall unterschiedlich ist und i. d. R. von den Fachbehörden (z. B. Landwirtschaftskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Landkreis) gefordert wird.