Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.03.2015 dem Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr. 124/2015, TOP 7).

 

Da durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ eine Grundfläche von mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² festgesetzt wird, ist bei dem Bauleitverfahren nach

§ 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Vorprüfung ist als Anlage 1 beigefügt und hat zum Ergebnis, dass eine solche Pflicht nicht besteht.

 

Auf der Grundlage des am 05.03.2015 beschlossenen Vorentwurfes hat am 17.03.2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk über diese Veranstaltung sowie eine schriftliche Eingabe eines Bürgers vom 25.03.2015 wurden den Ratsmitgliedern bereits Ende März 2015 übersandt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.

 

Die in den beiden vorgenannten Verfahren insgesamt eingegangenen Anregungen samt den dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen können der Anlage 2 entnommen werden.

 

Es wird vorgeschlagen, den Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu folgen und im Bereich der Grundstücke „Osnabrücker Straße 10 – 18“ eine offene Bauweise festzusetzen, bei der die Grenzabstände nach der Niedersächsischen Bauordnung zu beachten sind (im Vorentwurf war dort noch eine geschlossene Bauweise - ohne seitliche Grenzabstände - vorgesehen).

 

Des Weiteren sollte im Bereich der Gebäude „Ulmenallee 5 – 7“ ebenfalls eine offene Bauweise festgesetzt werden. Gegenüber der im Vorentwurf festgesetzten abweichenden Bauweise kann so gewährleistet werden, dass keine Gebäudelängen von mehr als 50 m entstehen können. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse sollte in dem Bereich von vier auf drei reduziert werden.

 

Sämtliche vorgeschlagenen Änderungen sind in den als Anlage 3 beigefügten Entwurf sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 4) eingearbeitet worden.

 

Als Anlage zum Entwurf werden darüber hinaus

 

  • der umweltplanerische Fachbeitrag incl. Artenschutzbeitrag (Anlage 5)
  • die Verkehrsuntersuchung (Anlage 6)
  • die Schalltechnische Beurteilung (Anlage 7)
  • sowie die wasserwirtschaftliche Vorplanung (Anlage 8)

 

Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein. Es ist vorgesehen, die öffentliche Auslegung vom 06.07. – 10.08.2015 durchzuführen.


Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Die dementsprechend überarbeitete 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Allg. Vertreterin, Frau Seydel, erläutert zunächst den Sachverhalt. Bezüglich der Heckenfestsetzung haben sich seit der VA-Sitzung am 23.06.2015 seitens der Klinik Änderungswünsche ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese geplante Festsetzung aus ortsplanerischer Sicht nicht zu befürworten sei. Auf die als Tischvorlage verteilten Unterlagen wird verwiesen.

 

Beig. Bohlmann spricht sich zunächst für die Beibehaltung des VA-Beschluss-vorschlages aus. In einer späteren Beratungsrunde könne man dann noch über abweichende Lösungen entscheiden.

 

Ratsfrau Pohlmann möchte sich dagegen der Stellungnahme/Eingabe des Ing.-Büros anschließen und von einer entsprechenden BP-Festsetzung Abstand nehmen.

 

3. stellv. Bürgermeisterin Kebschull spricht sich für die Beibehaltung des VA-Beschussvorschlages aus. Als Kompromiß könne sie sich vorstellen, dass die geforderte Hecke an anderer Stelle als Ausgleichsmaßnahme gesetzt wird.

 

Bürgermeister Rehkämper spricht sich dafür aus, die Fläche im Bebauungsplan nur als Grünfläche festzusetzen. Die abschließend Gestaltung/Art der Bepflanzung sollte dann im Einvernehmen mit der Klinik erfolgen.

 

Beig. Albers kann diesem Kompromissvorschlag folgen.

 

Allg. Vertreterin, Frau Seydel, ergänzt den Kompromissvorschlag dahingehend, dass die Einzelheiten im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages geregelt werden könnten. Das hätte dann auch den Vorteil, dass der Satzungsbeschluss herbeigeführt werden kann, ohne wieder in ein neues Auslegungsverfahren mit entsprechenden Zeitverzögerungen zu gehen.

 

Unter Berücksichtigung des erwähnten Kompromissvorschlages ergeht folgender

 

Beschluss (einstimmig):

 

Die in der Anlage befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

 

Nicht befestigte Vorgärten sind einzugrünen. Einzelheiten hinsichtlich einer Ersatzbepflanzung bei einem Wegfall der im Bereich der Antoinette-Schiller-Krippe bestehenden Hecke sind bis zum Satzungsbeschluss mit der Schüchtermannklinik in einem Städtebaulichen Vertrag zu regeln.


Die dementsprechend überarbeitete 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen
.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

17

Nein:

1

Enthaltung:

1