Sitzung: 25.06.2015 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1, Enthaltung: 1
Vorlage: 2015/052
Der Gemeinderat hat in seiner
Sitzung am 05.03.2015 dem Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
„Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung
als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll
Nr. 124/2015, TOP 7).
Da durch die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ eine Grundfläche von
mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² festgesetzt wird, ist bei dem
Bauleitverfahren nach
§ 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Vorprüfung ist als Anlage 1 beigefügt und hat zum
Ergebnis, dass eine solche Pflicht nicht besteht.
Auf der Grundlage des am
05.03.2015 beschlossenen Vorentwurfes hat am 17.03.2015 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der
Aktenvermerk über diese Veranstaltung sowie eine schriftliche Eingabe eines
Bürgers vom 25.03.2015 wurden den Ratsmitgliedern bereits Ende März 2015
übersandt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.
Die in den beiden vorgenannten
Verfahren insgesamt eingegangenen Anregungen samt den dazu unterbreiteten
Abwägungsvorschlägen können der Anlage 2
entnommen werden.
Es wird vorgeschlagen, den
Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu folgen und im Bereich der
Grundstücke „Osnabrücker Straße 10 – 18“ eine offene Bauweise festzusetzen, bei
der die Grenzabstände nach der Niedersächsischen Bauordnung zu beachten sind
(im Vorentwurf war dort noch eine geschlossene Bauweise - ohne seitliche
Grenzabstände - vorgesehen).
Des Weiteren sollte im Bereich der
Gebäude „Ulmenallee 5 – 7“ ebenfalls eine offene Bauweise festgesetzt werden.
Gegenüber der im Vorentwurf festgesetzten abweichenden Bauweise kann so gewährleistet
werden, dass keine Gebäudelängen von mehr als 50 m entstehen können. Die Zahl
der zulässigen Vollgeschosse sollte in dem Bereich von vier auf drei reduziert
werden.
Sämtliche vorgeschlagenen
Änderungen sind in den als Anlage 3
beigefügten Entwurf sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 4) eingearbeitet worden.
Als Anlage zum Entwurf werden
darüber hinaus
- der umweltplanerische Fachbeitrag incl. Artenschutzbeitrag (Anlage 5)
- die Verkehrsuntersuchung (Anlage
6)
- die Schalltechnische Beurteilung (Anlage 7)
- sowie die wasserwirtschaftliche Vorplanung (Anlage 8)
Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein. Es ist vorgesehen, die öffentliche Auslegung vom 06.07. – 10.08.2015 durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage befindlichen
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und
der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.
Die dementsprechend überarbeitete 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
„Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der
Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit
Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen.
Allg.
Vertreterin, Frau Seydel, erläutert zunächst den Sachverhalt. Bezüglich der
Heckenfestsetzung haben sich seit der VA-Sitzung am 23.06.2015 seitens der
Klinik Änderungswünsche ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese
geplante Festsetzung aus ortsplanerischer Sicht nicht zu befürworten sei. Auf
die als Tischvorlage verteilten Unterlagen wird verwiesen.
Beig. Bohlmann spricht sich
zunächst für die Beibehaltung des VA-Beschluss-vorschlages aus. In einer
späteren Beratungsrunde könne man dann noch über abweichende Lösungen
entscheiden.
Ratsfrau
Pohlmann möchte sich dagegen der Stellungnahme/Eingabe des Ing.-Büros anschließen
und von einer entsprechenden BP-Festsetzung Abstand nehmen.
3. stellv.
Bürgermeisterin Kebschull spricht sich für die Beibehaltung des
VA-Beschussvorschlages aus. Als Kompromiß könne sie sich vorstellen, dass die
geforderte Hecke an anderer Stelle als Ausgleichsmaßnahme gesetzt wird.
Bürgermeister
Rehkämper spricht sich dafür aus, die Fläche im Bebauungsplan nur als Grünfläche
festzusetzen. Die abschließend Gestaltung/Art der Bepflanzung sollte dann im
Einvernehmen mit der Klinik erfolgen.
Beig. Albers kann diesem
Kompromissvorschlag folgen.
Allg.
Vertreterin, Frau Seydel, ergänzt den Kompromissvorschlag dahingehend, dass
die Einzelheiten im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages geregelt werden
könnten. Das hätte dann auch den Vorteil, dass der Satzungsbeschluss
herbeigeführt werden kann, ohne wieder in ein neues Auslegungsverfahren mit
entsprechenden Zeitverzögerungen zu gehen.
Unter Berücksichtigung des erwähnten Kompromissvorschlages ergeht
folgender
Beschluss
(einstimmig):
Die in der Anlage
befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der
Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1)
BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde
beschlossen.
Nicht befestigte
Vorgärten sind einzugrünen. Einzelheiten hinsichtlich einer Ersatzbepflanzung
bei einem Wegfall der im Bereich der Antoinette-Schiller-Krippe bestehenden
Hecke sind bis zum Satzungsbeschluss mit der Schüchtermannklinik in einem
Städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Die dementsprechend überarbeitete 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
„Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der
Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit
Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
17 |
Nein: |
1 |
Enthaltung: |
1 |