Sitzung: 04.06.2019 Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: X/2019/357
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.04.2019 dem Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr. X/131/2019, TOP 6).
Auf der Grundlage
dieses Vorentwurfes hat am 29.04.2019 die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage 2
beigefügt.. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.
Die in der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange insgesamt
eingegangenen Anregungen samt der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen
können der Abwägungstabelle (Anlage 1)
entnommen werden.
Sämtliche dort
vorgeschlagenen Änderungen sind in den als Anlage
3 beigefügten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b „Östlich
der Frankfurter Straße“ samt der textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 5) eingearbeitet worden.
Als Anlage zum Entwurf wird darüber hinaus auch der schalltechnische Fachbeitrag vom 17.05.2019 (Anlage 6) sowie die Stellungnahme zu den wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vom 15.05.2019 (Anlage 7) Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein.
Im westlichen Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b (Östlich der Frankfurter Straße) war für die Rückhaltung des Oberflächenwassers der Feuerwehr und des benachbarten Gewerbegrundstückes eine Regenrückhaltefläche vorgesehen (gelbe Darstellung „RRH“):
Im Zuge des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses wurde diese
Regenrückhaltefläche aber nicht auf dem betreffenden Grundstück, sondern
nördlich der Böschung des Niedersachsenringes (L 94) errichtet. Die als Ersatz
am nördlichen Böschungsfuß des Niedersachsenringes eingerichtete
Regenrückhaltefläche ist ausreichend groß dimensioniert, um das im
Einzugsgebiet (dazu gehört auch das v. g. Grundstück) anfallende
Oberflächenwasser aufnehmen zu können (s.
Anlage 7).
Dies hat zur Folge, dass das ehemals für ein Regenrückhaltebecken vorgesehene Grundstück anderweitig eingesetzt werden kann. Der Geltungsbereich des Entwurfes ist dafür gegenüber dem Vorentwurf entsprechend zu vergrößern:
Das neu entstehende Gewerbegrundstück (Größe: 627 m²) ist nach den Festsetzungen des obigen Bebauungsplanentwurfes zweigeschossig mit einer Höhe von 98 m über NHN bebaubar.
Gegenüber dem östlich der geplanten Stellplätze gelegenen Gewerbegrundstück (dreigeschossig bebaubar, maximale Höhe von 101,5 m über NHN) wird die Ausnutzung des „neu hinzugekommenen“, westlichen Gewerbegrundstückes aufgrund der geringen Größe des Grundstückes und der benachbarten, niedrigeren Bebauung zurückgenommen.
Das Grundstück kann alternativ als Gewerbefläche oder für den Nachweis von Stellplätzen für die Erweiterungsoption des Vorhabenträgers (östlicher Teilbereich) veräußert und genutzt werden. Es steht im Eigentum der Gemeinde.
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 1 befindlichen
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und
der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.
Der entsprechend überarbeitete Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der
Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“ mit
örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2)
BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und
die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Es ergeht folgender
Beschlussvorschlag
(7 Ja-Stimmen):
Die in der Anlage 1 befindlichen
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und
der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.
Der entsprechend überarbeitete Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der
Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“ mit
örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2)
BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und
die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Allg. Vertreterin Seydel gibt einen kurzen Überblick über den Stand des Verfahrens. Sobald der Gemeinderat den jetzt vorgesehenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst hat, erfolge die öffentliche Auslegung für die Dauer von mindestens 30 Tagen. Über die dabei eingehenden Anregungen und Bedenken sei ein weiterer Abwägungsbeschluss zu fassen. Sofern sich daraus keine Notwendigkeit ergibt, den jetzt zur Diskussion stehenden Bebauungsplanentwurf zu ändern, könne voraussichtlich in der nächsten Sitzungsrunde im September der abschließende Satzungsbeschluss erfolgen.
Herr Tischmann erörtert den Inhalt der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sowie die gegenüber dem Vorentwurf vorgenommenen Änderungen. Dabei geht er insbesondere auf die Erweiterung des Plangebietes um das seinerzeit geplante Regenrückhaltebecken westlich der Stellplatzanlage ein. Außerdem erörtert er, dass die Verwaltung aus Gründen des Schallschutzes vorgeschlagen hat, auf Betriebsleiterwohnungen zu verzichten, zumal dies städtebaulich aufgrund der Umgebung (Feuerwehr, Landesstraße und Kreisstraße) ohnehin nicht wünschenswert sei.
Ratsherr Striedelmeyer möchte wissen, ob im Bereich des erweiterten Gewerbegebietes Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 5 m zulässig sind (Anm.: diese Regelung besteht für technische Anlagen etc. in der derzeit noch rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b „Östlich der Frankfurter Straße“). Herr Tischmann führt aus, dass diese Dachaufbauten im gesamten Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b ausgeschlossen sind, so auch für die im Westen liegende, neu hinzugekommene gewerbliche Baufläche.
Vom Ratsvorsitzenden Tesch wird erfragt, ob Betriebsleiterwohnungen auch für die neu hinzugekommene Gewerbefläche ausgeschlossen sind. Dies wird von Herrn Tischmann bejaht, die Festsetzung gelte ebenfalls für das gesamte Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 b.