Sitzung: 29.09.2022 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Enthaltung: 1
Vorlage: Y/2022/106
Nach dem Beschluss des Rates am 09.06.2022 über den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp, Teil B“ samt der dazugehörigen Begründung erfolgte deren öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Öffentlichkeit und gem. § 4 Abs. 2 BauGB für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange jeweils für die Dauer von mindestens 30 Tage. Gegenstand der Auslegung war auch der zu dem Verfahren gehörende Fachbeitrag Schallschutz. Die Planungsunterlagen haben in der Zeit vom 06.07.2022 bis einschließlich 05.08.2022 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Zeitlich parallel fanden die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden statt.
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit hat, mit E-Mail vom 11.07.2022, Herr Sudfeld zu der Planung fristgerecht Stellung genommen. Herr Sudfeld vertritt die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks (Flurstück 45/3, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde) an der Frankfurter Straße 56. Die Eigentümergemeinschaft sieht die Planungen kritisch. Herr Sudfeld bringt hierzu Folgendes vor:
·
Die
Festsetzung von Baugrenzen nach Norden mit einem Abstand von 5 m stelle für die
Eigentümergemeinschaft eine unbillige Härte dar, weil die bauliche
Weiterentwicklung des Grundstücks hierdurch in erheblichem Maße eingeschränkt
werde. Zudem werde der Bereich MU 1 (Flurstück 45/3) in nicht nachvollziehbarer
Weise zugunsten des Gebiets MU 2 (Flurstück 48/9) in seiner Ausnutzung
eingeschränkt. Außerdem werde das in der Begründung, Anlage 04 zum
Bebauungsplan, formulierte Ziel, die unter Abschnitt 4.4 beschriebene „Bebauung
entlang der Straße“ zu sichern, durch die Festsetzung eines Baugrenzabstands
von 5 m geschwächt;
·
Die
geplanten Lärmpegelbereiche, Pflanzgebote, Stellplatzbegrünungen und Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
stellten für die Eigentümergemeinschaft eine unbillige Härte dar, da hierdurch
in der Zukunft nach Befürchtung der Eigentümergemeinschaft eine
Neustrukturierung der bestehenden Anlagen erforderlich werden könnte;
·
Einige
Daten zu letzten Änderungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen stimmten nicht.
Herr Sudfeld bittet daher im Namen und Vertretung der
Eigentümergemeinschaft um
·
Festsetzung
eines Baugrenzabstands des Planbereichs MU 1 von 3 m nach Norden zum als MU 2
ausgewiesenen Planbereich;
·
Ergänzung
des Bebauungsplans dahingehend, dass sämtliche Vorgaben (Lärmpegelbereiche,
Pflanzgebote, Stellplatzbegrünung und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) nur im Falle einer Erweiterung,
Änderung oder Nutzungsänderung, jedenfalls nicht für im Bestand errichtete
Anlagen, umzusetzen seien;
·
Korrektur
der Daten der Rechtsgrundlagen.
Da eine Prüfung der Einwände ergeben hat, dass diese begründet sind,
wird empfohlen diesen Einwänden zu folgen, um ggf. aufkommende bzw. nicht
auszuschließende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist eine erneute Auslegung mit
Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
erforderlich, wenn eine Änderung des Planentwurfes vorgenommen wird.
Anlage:
1.
Planzeichenerklärung
zum Bebauungsplan Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp, Teil B“
2.
Textliche
Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp, Teil
B“ – Entwurf
3.
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp, Teil B – Entwurf
4.
Abwägungstabelle
zum Bebauungsplan Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp, Teil B“ – Entwurf
5.
Fachbeitrag
Schallschutz
6.
Stellungnahme
Herr Sudfeld vom 11.07.2022
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 66 „Frankfurter Straße/Am Pagenkamp“ wird
wie folgt geändert und ergänzt:
1.
Die
Baugrenze des als Gebiet MU 1 ausgewiesenen Bereichs auf dem Flurstück 45/3
wird nach Norden zum als Gebiet MU 2 ausgewiesenen Bereichs auf dem Flurstück
48/9 auf 3 m festgesetzt. Im Sinne der Gleichbehandlung wird im Gebiet WA 1 auf
dem Flurstück 45/2 nach Norden die Baugrenze ebenfalls auf 3 m festgesetzt. Die
Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen sind entsprechend zu ändern und
ergänzen.
2.
Die
Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen, Pflanzgeboten, Stellplatzbegrünungen und
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft werden dahingehend ergänzt, dass sie nur im Falle einer Erweiterung,
Änderung oder Nutzungsänderung, jedenfalls nicht für im Bestand errichtete
Anlagen, umzusetzen sind.
b)
Die
Rechtsgrundlagen werden aktualisiert. Der geänderte Planentwurf wird gem. § 4a
Abs. 3 Satz 1 BauGB samt Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen
Stellungnahmen erneut ausgelegt und die Stellungnahmen erneut eingeholt. Die
Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden hierbei gem. § 4a
Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt.
Ort und Dauer der erneuten Auslegung werden mindestens eine Woche vor der
Auslegung unter Einhaltung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht.