a) Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 28.01./06.03.2015
b) Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag
Zwischen den Schüchtermann-Schillerschen Kliniken GmbH und Co. KG und
der Gemeinde wurde am 28.01./06.03.2015 ein Städtebaulicher Vertrag
geschlossen. Der wesentliche Vertragsinhalt besteht aus der Verpflichtung der
Schüchtermannklinik, die Kosten für die Bauleitplanung und die erforderlich
werdenden Gutachten für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der
Osnabrücker Straße“ zu übernehmen. Der Entwurf dieses Vertrages ist den
Ratsmitgliedern mit Beschlussvorlage Nr. 2015/008 vom 28.01.2015 zugegangen.
In der Gemeinderatssitzung am 25.06.2015 (Niederschrift Nr. 138/TOP 4)
wurde beschlossen, die zur Zeit im Bereich zwischen der
Antoinette-Schiller-Krippe und dem Klinikgebäude (Zufahrt Wirtschaftshof)
bestehende Hecke nicht zum Bestand festzusetzen, damit ein künftiger – momentan
noch nicht konkret geplanter – Neubau sich zur Ulmenallee öffnen und
präsentieren kann. Stattdessen soll in einem Nachtrag zum v. g. Städtebaulichen
Vertrag geregelt werden, dass nicht befestigte Vorgärten einzugrünen sind. Des
Weiteren soll in diesem Vertrag vereinbart werden, in welcher Form die Hecke
nach einer möglichen Entfernung ersetzt werden kann.
Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Entwurf des Nachtrages zum
bereits bestehenden Städtebaulichen Vertrag.
Abwägungs-
und Satzungsbeschluss
Der Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 15 „Auf der Stöwwe/Kur- und
Sportgelände“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zum 4.
Mal zu ändern, wurde am 11.12.2014 im Gemeinderat gefasst (Protokoll Nr. 116,
TOP 6).
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich
der Osnabrücker Straße“ hat am 17.03.2015 stattgefunden. Der Aktenvermerk über
die Veranstaltung wurde den Ratsmitgliedern bereits Ende März übersandt.
Zeitlich parallel erfolgte die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB.
Zu den Anregungen, die in beiden
Verfahrensschritten vorgebracht wurden, ist am 25.06.2015 ein
Abwägungsbeschluss des Gemeinderates herbeigeführt worden (Protokoll Nr.
138/2015, TOP 4). Im Wesentlichen ist dabei als Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligungsschritte beschlossen worden, im Bereich der Osnabrücker Straße auf
die zunächst vorgesehene geschlossene Bauweise zu verzichten und stattdessen
eine offene Bauweise festzusetzen. Im südlichen Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung ist beschlossen worden, auf die zunächst vorgesehene
abweichende Bauweise zu verzichten und stattdessen ebenfalls eine offene
Bauweise festzusetzen. Außerdem soll auf das ursprünglich geplante vierte
Vollgeschoss verzichtet werden. Die nun noch zulässigen dreigeschossigen
Gebäude dürfen statt ursprünglich geplant 117 m über NHN noch eine Höhe
zwischen 112 und 114 m über NHN (dem Straßengefälle angepasst) haben.
Der entsprechend angepasste
Entwurf der v. g. Bebauungsplanänderung hat in der Zeit vom 06.07.2015 bis zum
10.08.2015 öffentlich ausgelegen. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind samt der dazu unterbreiteten
Abwägungsvorschläge als Anlage beigefügt.
Sämtliche Abwägungsergebnisse
werden anschließend gem. § 3 (2) BauGB den entsprechenden Personen bzw.
Behörden und sonstigen Institutionen mitgeteilt, die Anregungen vorgebracht
haben.
Die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen
Bauvorschriften wird nach dem Satzungsbeschluss durch Veröffentlichung im
Amtsblatt des Landkreises Osnabrück in Kraft gesetzt.
Gem. § 13 a Abs. 2 BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann ein Bebauungsplan, der von
Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan geändert ist, sofern die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der
Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen.
Im geltenden Flächennutzungsplan ist ein Teil des geplanten „Sondergebietes Klinik“ als Mischgebiet (Bereich Osnabrücker Straße) bzw. als Wohngebiet (Bereich Ulmenallee: Bürogebäude, Antoinette-Schiller-Krippe sowie Wohnanlage) dargestellt. Diese Darstellungen sind zu berichtigen und als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinik“ an die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ anzupassen. Ferner ist der geplante Klinikpark als private Grünanlage darzustellen.
Beschlussvorschlag:
a)
Der in der Anlage befindliche Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom
28.01./06.03.2015 wird beschlossen.
b)
Die in der Anlage befindlichen Empfehlungen zu den im Rahmen der
frühzeitigen Information der Öffentlichkeit, der Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie auch der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahme der Gemeinde Bad Rothenfelde
beschlossen.
Das Abwägungsergebnis ist
mitzuteilen.
Die 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker
Straße“ mit örtlichen
Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwick-
lung gem. § 13 a BauGB
wird als Satzung beschlossen; die dazugehörige
Begründung wird
gebilligt.
Der Flächennutzungsplan
ist im Wege der Berichtigung anzupassen.