Aktuell befindet sich die Gemeinde in einer Situation, dass sie keine
Baugrundstücke anbieten kann.
Mit dem Erwerb von Grundstücksflächen im Bereich der Osnabrücker Straße,
Teutoburger-Wald-Straße und Windusweg ist es der Gemeinde Bad Rothenfelde
gelungen Grund und Boden zu bekommen, um über eine Baugebietsentwicklung
Baugrundstücke anbieten zu können.
Neben dem Bedarf für Einfamilienhäuser sowie Doppel- bzw. Reihenhäuser
ist in Bad Rothenfelde auch eine kontinuierliche Nachfrage an Wohnungen im
Geschosswohnungsbau zu verzeichnen, die durch den Neubau von
Mehrfamilienhäusern bedient werden kann. Neben einer verdichteten und damit
flächensparenden Bauweise, werden die möglichen Regelungen zum Klimaschutz und
zur Klimafolgenanpassung berücksichtigt ohne die Zielgruppen, wie
beispielsweise Familien, aus dem Auge zu verlieren.
Auch steht zur Diskussion, dass sich im Bereich an der Osnabrücker
Straße Betriebe ansiedeln können, die dort beispielsweise ihren Verwaltungssitz
haben. Dieses könnte im Rahmen der möglichen Zulässigkeit innerhalb eines
Allgemeinen Wohngebietes oder durch die Ausweisung als Mischgebiet ermöglicht
werden.
Da der Geltungsbereich des künftigen Baugebiets im Außenbereich gem. § 35 BauGB befindet, ist zur städtebaulichen Entwicklung und Ausweisung eines Baugebietes ein Bebauungsplan aufzustellen. Insgesamt kann das Plangebiet durch die Aufstellung eines Bebauungsplans städtebaulich geordnet und gebietsverträglich gestaltet werden.
Der geltende Flächennutzungsplan enthält für das betreffende Gebiet die Darstellung Landwirtschaft, so dass zur Realisierung einer Wohnbebauung eine Änderung des Flächennutzungsplans in „Wohnbaufläche“ für das betreffende Gebiet vorzunehmen ist.
Durch das Büro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst ist der als Anlage beigefügte Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 67 „Osnabrücker Straße/Teutoburger-Wald-Straße/Windusweg“ erarbeitet worden. Sofern diesem Vorentwurf zugestimmt wird, kann auf dessen Grundlage die frühzeitige Bürgerbeteiligung (öffentliche Abendveranstaltung mit anschließender zweiwöchiger Frist zum Vorbringen von Eingaben) und die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
Als nächster Schritt wird öffentlich über die vorgebrachten Eingaben und Stellungnahmen beraten (Abwägungsbeschluss); der Vorentwurf wird ggf. überarbeitet und als Entwurf beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans liegt nach Abwägungs- und Entwurfsbeschlus für mindestens 30 Tage öffentlich aus. In dieser Frist können von der Öffentlichkeit, wie auch von den Behörden, Nachbargemeinden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange weitere Stellungnahmen abgegeben werden. Auch zu diesen Stellungnahmen ist ein Abwägungsbeschluss erforderlich, bevor die Beratungen mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 67 „Osnabrücker Straße/Teutoburger-Wald-Straße/Windusweg“ und zur Feststellung der 47. Änderung des Flächennutzungsplans abgeschlossen werden können. Diese Beratungen sind öffentlich.
Die 47. Änderung des Flächennutzungsplans muss vom Landkreis Osnabrück genehmigt werden. Danach kann die Rechtskraft des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans durch abschließende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück herbeigeführt werden.
Inhalt des Bebauungsplans Nr. 67 „Osnabrücker Straße/Teutoburger-Wald-Straße/Windusweg“ sind u.a. auch gestalterische Festsetzungen, die verschiedentlich gestaltet werden können.
Das Büro IPW wird in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses die Planung, sowie die städtebaulichen und rechtlichen Hintergründe erörtern.
Anlagen:
- Städtebauliches Konzept mit den wesentlichen Inhalten des Bebauungsplans-Vorentwurfs
- Konzept textliche Festsetzungen
- Vorentwurfsbegründung
- Vorläufiger Umweltbericht („Scoping-Unterlage“)
Beschlussvorschlag:
a) Um den Bereich westlich der „Osnabrücker
Straße“, südlich der „Teutoburger-Wald-Straße“ und nördlich des „Windusweges“
städtebaulich zu ordnen und einer Wohnbebauung zuzuführen, ist der
Flächennutzungsplan zum 47. Mal zu ändern. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst das Flurstück 30/2, das Flurstück 27/1, das
Flurstück 26/1, das Flurstück 25, das Flurstück 28, das Flurstück 30/6, das
Flurstück 34/1 und in Teilen das Flurstück 19/2 sowie 20/2 der Flur 1,
Gemarkung Bad Rothenfelde sowie die Flurstücke 124/2, 124/6, 124/7, 123/4 und
123/7 der Flur 9, Gemarkung Bad Rothenfelde. Der Geltungsbereich wird begrenzt
im Süden durch die Flurstücke 30/5, 32/3, 33/1, 35/1 und 35/4 der Flur 1,
Gemarkung Bad Rothenfelde, im Westen und Süd-Westen durch die Flurstücke 46/3,
29, 58 und 19/2 der Flur 1, Gemarkung Bad Rothenfelde, im Norden durch die
Flurstücke 18/9 der Flur 1, 126/3, 126/4, 124/4 sowie 123/6 der Flur 9 alle an
der Teutoburger-Wald-Straße gelegen, Gemarkung Bad Rothenfelde sowie im Osten
durch die Osnabrücker Straße (Flurstück 66/16, Flur 9, Gemarkung Bad
Rothenfelde). Die genaue Lage ergibt sich aus dem zum Beschluss gehörenden
Lageplan (Anlage 1).
b) Um den Bereich westlich der „Osnabrücker
Straße“, südlich der „Teutoburger-Wald-Straße“ und nördlich des „Windusweges“
städtebaulich zu ordnen und einer Wohnbebauung zuzuführen, ist im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan Nr.
67 „Osnabrücker Straße/Teutoburger-Wald-Straße/Windusweg“ aufzustellen. Der
Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans Flurstück 30/2, das Flurstück
27/1, das Flurstück 26/1, das Flurstück 25, das Flurstück 28, das Flurstück
30/6, das Flurstück 34/1 und in Teilen das Flurstück 19/2 sowie 20/2 der Flur
1, Gemarkung Bad Rothenfelde sowie die Flurstücke 124/2, 124/6, 124/7, 123/4
und 123/7 der Flur 9, Gemarkung Bad Rothenfelde. Der Geltungsbereich wird
begrenzt im Süden durch die Flurstücke 30/5, 32/3, 33/1, 35/1 und 35/4 der Flur
1, Gemarkung Bad Rothenfelde, im Westen und Süd-Westen durch die Flurstücke 46/3,
29, 58 und 19/2 der Flur 1, Gemarkung Bad Rothenfelde, im Norden durch die
Flurstücke 18/9 der Flur 1, 126/3, 126/4, 124/4 sowie 123/6 der Flur 9 alle an
der Teutoburger-Wald-Straße gelegen, Gemarkung Bad Rothenfelde sowie im Osten
durch die Osnabrücker Straße (Flurstück 66/16, Flur 9, Gemarkung Bad
Rothenfelde). Die genaue Lage ergibt
sich aus dem zum Beschluss gehörenden Lageplan (Anlage 2).
c)
Der
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 67 „Osnabrücker
Straße/Teutoburger-Wald-Straße/Windusweg“ samt Vorentwurfsbegründung wird
zustimmend zur Kenntnis genommen. Das vorgestellte Konzept stellt die
Planungsgrundlage dar.
Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes ist
die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.