Der Antragsteller,
beantragt zwei Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungsplans Nr. 2
„Nordöstliches Eschgebiet“. Er beabsichtigt auf dem Grundstück „Frankfurter
Straße 24“ das alte Haus abzubrechen und ein neues Mehrfamilienhaus mit 12
Wohneinheiten zu errichten (siehe Anlage).
Es ist ein 2-geschossiges
Gebäude zuzüglich eines Mansarddachgeschosses geplant. Die Dachneigung des
Walmdaches soll 28° betragen. Es werden auf dem Grundstück 21
PKW-Einstellplätze nachgewiesen (notwendig sind nur 18), davon sind 17
PKW-Einstellplätze in der geplanten Tiefgarage vorgesehenen.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
- Zur nördlichen Seite
(Stichstraße Frankfurter Straße) und zur östlichen Seite (kleine
Stichstraße) des Grundstücks ist geplant die Baugrenze um ca. 1,40 m bzw.
um ca. 1,10 m zu überschreiten. Insgesamt ergibt sich daraus eine Fläche
von ca. 48 qm.
- Bei dem
Mansarddachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss, aber nach
der Baunutzungsverordnung von 1962 muss die Geschossfläche auch in nicht
Vollgeschossen mit berücksichtigt werden. Durch diese Berechnung wird die
Geschossflächenzahl (GFZ) überschritten, statt der gem. B-Plan
vorgesehenen 0,70 ist jetzt 0,90 geplant.
Da die vorgesehene
Tiefgarage (mit nur 50 cm Grenzabstand zum Nachbargrundstück) teilweise
oberirdisch errichtet werden soll, ist sie nach Angaben des
Bauordnungsamtes eine Zustimmung des
Nachbarn (Frankfurter Straße 26) erforderlich. Die entsprechende
Nachbarzustimmung liegt zwischenzeitlich vor (siehe Anlage).
Alle weiteren
Festsetzungen des Bebauungsplans, Grundflächenzahl (GRZ), Geschossigkeit usw.
werden nicht überschritten, auch die notwendigen Abstände werden eingehalten.
Gem. § 31 (2) BauGB kann
von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich
vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da sich im direkten
Umfeld mehrere größere 2 1/2- und 3 1/2-geschossige Mehrfamilienhäuser
befinden, werden die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Es
wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung zu
erklären, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) dem geplanten
Bauvorhaben zustimmen.
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
2 „Nordöstliches Eschgebiet“, mit dem Ziel auf dem Grundstück Frankfurter
Straße 24 ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17
PKW-Einstellplätzen zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36
in Verbindung mit §31 (2) BauBG mit der Bedingung erklärt, dass der betroffene
Nachbarn (Frankfurter Straße 26) zustimmen.
Bei den Befreiungen handelt es sich um die Überschreitung der
Baugrenze um ca. 48 qm und um die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GRZ)
von 0,70 auf 0,90.