Der Antragsteller, beantragt zwei Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungsplans Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“. Er beabsichtigt auf dem Grundstück „Frankfurter Straße 24“ das alte Haus abzubrechen und ein neues Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten zu errichten (siehe Anlage).

 

Es ist ein 2-geschossiges Gebäude zuzüglich eines Mansarddachgeschosses geplant. Die Dachneigung des Walmdaches soll 28° betragen. Es werden auf dem Grundstück 21 PKW-Einstellplätze nachgewiesen (notwendig sind nur 18), davon sind 17 PKW-Einstellplätze in der geplanten Tiefgarage vorgesehenen.

 

Folgende Befreiungen werden beantragt:

  1. Zur nördlichen Seite (Stichstraße Frankfurter Straße) und zur östlichen Seite (kleine Stichstraße) des Grundstücks ist geplant die Baugrenze um ca. 1,40 m bzw. um ca. 1,10 m zu überschreiten. Insgesamt ergibt sich daraus eine Fläche von ca. 48 qm.
  2. Bei dem Mansarddachgeschoss handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss, aber nach der Baunutzungsverordnung von 1962 muss die Geschossfläche auch in nicht Vollgeschossen mit berücksichtigt werden. Durch diese Berechnung wird die Geschossflächenzahl (GFZ) überschritten, statt der gem. B-Plan vorgesehenen 0,70 ist jetzt 0,90 geplant.

 

Da die vorgesehene Tiefgarage (mit nur 50 cm Grenzabstand zum Nachbargrundstück) teilweise oberirdisch errichtet werden soll, ist sie nach Angaben des Bauordnungsamtes  eine Zustimmung des Nachbarn (Frankfurter Straße 26) erforderlich. Die entsprechende Nachbarzustimmung liegt zwischenzeitlich vor (siehe Anlage).

 

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans, Grundflächenzahl (GRZ), Geschossigkeit usw. werden nicht überschritten, auch die notwendigen Abstände werden eingehalten.

 

Gem. § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Da sich im direkten Umfeld mehrere größere 2 1/2- und 3 1/2-geschossige Mehrfamilienhäuser befinden, werden die vorgenannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Es wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung zu erklären, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) dem geplanten Bauvorhaben zustimmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Nordöstliches Eschgebiet“, mit dem Ziel auf dem Grundstück Frankfurter Straße 24 ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17 PKW-Einstellplätzen zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauBG mit der Bedingung erklärt, dass der betroffene Nachbarn (Frankfurter Straße 26) zustimmen.

Bei den Befreiungen handelt es sich um die Überschreitung der Baugrenze um ca. 48 qm und um die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GRZ) von 0,70 auf 0,90.