Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 dem Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr. X/081/2018, TOP 5).

 

Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes hat am 24.05.2018 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk wurde den Ratsmitgliedern am 07.06.2018 übersandt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.

 

Die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  insgesamt eingegangenen Anregungen samt der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

Sämtliche dort vorgeschlagenen Änderungen sind in den als Anlage 2 beigefügten Entwurf samt der textlichen Festsetzungen (Anlage 3) sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 4) eingearbeitet worden.

 

Als Anlage zum Entwurf wird darüber hinaus auch die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 5), und der Erläuterung vom 10.04.1018 (Anlage 6) Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein. 

    


Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der entsprechend überarbeitete Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Birkenkamp“ mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.